AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma europakraft GmbH

Vorwort

Die Firma europakraft GmbH hat sich seit ihrer Gründung im Jahr 2004 auf die Vermittlung selbständige Einzelunternehmer (Industriedienstleiter, bzw. Freelancer) spezialisiert. Im Jahre 2010 erweiterte die europakraft GmbH ihr Angebot mit einem AÜ-Fachkräfte-Pool, aus dem Fachkräfte zusätzlich auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehen werden. So bezieht sich dieser AGB auf beide Fachkräftepools.

1. Allgemeines

1.1 Die europakraft (nachfolgend europakraft genannt) besitzt seit 24.11.2013 die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Leiharbeitnehmern (nachfolgend Mitarbeiter genannt) und ist ein Unternehmen für Fachkräftevermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Auftragsvermittlung an selbständige, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätige Industrie Dienstleister – nachfolgend Dienstleister genannt.

1.2 Auf Interessenten- bzw. Kundenanfragen erstellt europakraft Angebote und auf dieser Grundlage, in Verbindung mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Willenserklärung der Besteller, stellt europakraft dem Kundenunternehmen (nachfolgend Auftraggeber genannt) seine Leiharbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung und/oder vermittelt freiberuflich tätige Industrie Dienstleister für diverse Projekte, bzw. verschiedene Aufträge an Dienstleister.

1.3 Für alle Vermittlungstätigkeiten und Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen vom Auftraggeber. Fremde, bzw. AGBs vom Auftraggeber gelten selbst dann nicht, wenn europakraft dies nicht widerspricht. Akzeptiert der Auftraggeber das Angebot von europakraft, in dem er durch Telefonanruf, Telefax, postalisch oder durch E-Mail bestellt oder die Bestellung anordnet, so gilt die Bestellung als verbindlich, damit akzeptiert der Auftraggeber gleichzeitig diese AGB.

1.4 europakraft ist Arbeitgeber der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehenen Mitarbeiter. Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen europakraft Mitarbeiter und Auftraggeber begründet. Die europakraft Mitarbeiter stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen, der Aufsicht und der vollen Verantwortung des Auftraggebers. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht befugt für europakraft rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

2. Qualifikationen

2.1 europakraft verfügt über ein eigenes Fachkräfte-Prüfzentrum und stellt bzw. vermittelt ausschließlich sorgfältig geprüfte, anforderungsgemäße, entsprechend qualifizierte und praxiserfahrene Fachkräfte. Mitteilungen über Eigenschaften oder Qualifikationen der Mitarbeiter/Leiharbeitnehmer und der Industrie Dienstleister sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich und als zugesichert bezeichnet worden sind. europakraft haftet nicht für Eigenschaften oder Kenntnisse oder Fertigkeiten des Leiharbeitnehmers oder des Industrie Dienstleisters, die nicht schriftlich von einem zuständigen Mitarbeiter der europakraft explizit zugesichert worden sind. Es obliegt dem Auftraggeber, sich in jeden Einzelfall von der Eignung der bereitgestellten oder vermittelten Fachkräfte für die zu übertragende Tätigkeit zu überzeugen.

2.2 Der Auftraggeber kann bis 17.00 Uhr am zweiten Einsatztag verlangen, dass der überlassene Leiharbeitnehmer ausgetauscht wird, wenn die Fachkraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil entspricht. Falls es sich bei der Fachkraft um einen Dienstleister handelt, kann der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes die europakraft um die Vermittlung eines anderen Dienstleisters bitten. Nach diesem Zeitpunkt kann das Fehlen persönlicher oder fachlicher Eignung nicht mehr gerügt werden. Der Austausch befreit nicht von der Vergütung der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung, bzw. Bereitstellungszeiten und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. europakraft behält sich das Recht vor, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und durch fachlich adäquates Personal zu ersetzen.

2.3 Die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Dienstleistern und dessen Auftraggebern sind im Angebot, Bestellung, Dienstleistungs-Rahmenvertrag und in den Einzelbeauftragungen geregelt und ist Sache dieser Vertragsparteien. Die europakraft tritt bei der Vermittlung von Dienstleistern bzw. Aufträgen als reiner Makler auf.

3. Leistungsnachweise / Abnahmebestätigung / Vergütung / Minderung

3.1 Einsatz- und Bereitstellungsnachweise (Stundennachweise) gelten als Basis für die Rechnungsstellung und sind mit der Unterschrift des Auftraggebers (oder eines seiner Mitarbeiter bzw. ein durch Ihn autorisierten Person) verbindlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf den ihm wöchentlich vorgelegten Einsatz- und Bereitstellungsnachweisen die Arbeitsstunden, in denen ihm die Fachkräfte zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Durch die Unterschrift werden die Leistungen sowohl für gut erklärt als auch deren ordnungsgemäße Abnahme bestätigt, dadurch sind spätere Reklamationen ausgeschlossen. Können Einsatz- und Bereitstellungsnachweise dem Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigten z.B. bei Baustelleneinsätzen aus entfernungs- oder sonstigen Gründen zu Unterzeichnung nicht vorgelegt werden, so gelten sie auch ohne Unterschrift und berechtigt europakraft, die von europakraft Mitarbeiter erfassten Stunden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt für Dienstleister, die Verhinderung von Auftraggebern darf nicht zu Lasten der Dienstleister oder europakraft gehen.

3.2 Sämtliche Preise der europakraft und deren Vertragspartner, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätige Industrie Dienstleister, verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. An- und Abreisekosten (Verrechnungssatz 1,- €/km) sowie Übernachtungskosten bei Einsatzsorten deren Entfernung über 50km betragen. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.3 Die, auf der Basis der Einsatz- und Bereitstellungsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt sofort und ohne Abzug fällig. Am 11. Tag nach Rechnungsausstellungsdatum tritt Verzug ein, wenn auf der Rechnung nicht anders angegeben. Zahlungen dürfen nur an den Rechnungssteller und nur durch Banküberweisung getätigt werden.

3.4 Dem Auftraggeber ist untersagt fällige Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder zu mindern um etwaige Gegenansprüche geltend zu machen.

3.5 Bei Beauftragung von Dienstleiter: Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Handelt sich bei der Beauftragung um eine Bauleistung, benötigt der Auftraggeber von dem Vertragspartner Industriedienstleister eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG. Versäumt der Auftraggeber die Freistellungsbescheinigung vor Beauftragung anzufordern, kann die Ausstellung bei dem Finanzamt etwas längere Zeit in Anspruch nehmen. Diese Verzögerung berechtigt allerdings den Auftraggeber nicht, die Zahlungen für geleistete Arbeit zurück zu halten.

4. Mehrarbeit / Zuschläge

4.1 Für die von europakraft im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlassenen Arbeitskräfte gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.

4.2 Der Auftraggeber vergütet von ihm angeordnete Mehrarbeit in Form von Zuschlägen (Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit) gemäß den aktuellen Tarifzuschlägen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP). Freiwillig geleistete Mehrarbeit bleibt Zuschlagfrei. Ergeben sich Änderungen in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bedarf es einer gegenseitigen Abstimmung und Zustimmung von europakraft.

4.3 Für angeordnete Mehrarbeit der Leiharbeitnehmer betragen die Zuschlagssätze zum Stundenverrechnungssatz wie folgt:
a. Überstunden: 25%,
b. Nachtarbeit: 25%, (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr)
c. Samstagsarbeit: 25%,
d. Sonntagsarbeit: 50%, e. Feiertagsarbeit: 100%

5. Vertragsdauer / Buchungszeit / Kündigung

5.1 Die Beauftragung von Industrie Dienstleistern endet mit der Fertigstellung, jedoch nicht vor Ablauf der Buchungszeit. Wird der Dienstleister vor Ablauf der vereinbarten Auftragsdauer oder vor Fertigstellung der bestellten Aufgabe, oder vor Ende der Buchungszeit abgemeldet, so wird die restliche Bestellzeit vom Dienstleister in Rechnung gestellt. Das heißt, die im Angebot oder in der Einzelbeauftragung bzw. dessen Schriftverkehr erkennbare Mindestauftragsdauer wird mit den im Angebot festgelegten Mindesteinsatzstunden pro Tag in Rechnung gestellt.

5.2 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und die Einzelbeauftragung der Leiharbeitnehmer kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche zum Ende einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Auftraggeber nicht fristgerecht, kann die europakraft 90% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der im Angebot geforderten täglichen Arbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung geltend machen.

5.3 europakraft ist berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist und er eine angemessene Nachfrist verstreichen hat lassen, der Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus Umständen ergibt, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers erheblich gefährdet erscheinen lässt. Ein weiterer Kündigungsgrund ist die Nichteinhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen am Arbeitsort.

5.4 Der Auftraggeber berücksichtigt bei Einsatzende die besonderen Verhältnisse der Fachkräfte z.B. Abmeldung bei Abwesenheit während Urlaubs- oder Heimreisen nach Ungarn, etc. ist ausgeschlossen. Durch eine Abmeldung darf der Fachkraft kein finanzieller Schaden entstehen. Aus diesem Grund muss der Fachkraft bei neuerlicher Anreise vor Freisetzung vom Auftraggeber min. 2 Wochen beschäftigt werden.

6. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

7. Arbeitsschutz

7.1 Gemäß §11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der europakraft Mitarbeiter den für den Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber in dessen Betrieb der Mitarbeiter seine Leistungen erbringt, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von europakraft. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Schutzausrüstungen und Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu sorgen und Erste Hilfe gemäß VBG 109 für Mitarbeiter bereitzuhalten.

7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter der europakraft und die vermittelten Vertragspartner der europakraft die Dienstleister, vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsauftragsspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. Arbeitsauftrag geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen. Des Weiteren ist der Auftraggeber für die Einhaltung allgemein anerkannter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln verantwortlich. Auf Grund der großen Entfernung zum Auftraggeber übernimmt der Auftraggeber die Gesundheitsuntersuchungen bzw. arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV der entliehenen Mitarbeiter. Die dafür anfallenden Kosten kann die europakraft in Rechnung gestellt werden. Etwaige Kosten für Dienstleister, trägt der jeweiliger Dienstleister selbst.

7.3 Schutzeinrichtungen sowie Schutzausrüstungen und Zubehör werden grundsätzlich immer vom Auftraggeber gestellt, soweit dies für die Arbeitssicherheit erforderlich ist oder gar vorgeschrieben ist.

Die persönliche Schutzausrüstung für Leihpersonal (geeignete Arbeitskleidung allerdings mit schwarz/rotem Werbeaufdruck auf weißem Untergrund und Sicherheitsschuhe) stellt europakraft. Lehnt der Auftraggeber persönliche Schutzausrüstung mit europakraft Logo ab, so hat er die komplette Schutzausrüstung selbst zu stellen.

7.4 Die von europakraft vermittelten Industrie-Dienstleister sorgen selbst für ihre persönliche Schutzausrüstung.

7.5 Der Auftraggeber räumt den Verantwortlichen der europakraft Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Fachkräfte ein. Damit europakraft sich jederzeit von Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

7.6 Mitarbeiter der europakraft die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehen werden sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle (mit Verweis auf europakraft GmbH) unverzüglich der VBG in Hamburg anzuzeigen (§ 193 SGB 7). Eine Kopie der Unfallanzeige ist der europakraft zu übersenden.

8. Haftung

8.1 Die Auswahl und Empfehlung der Fachkräfte erfolgt nach Fachwissen und Erfahrung auf den jeweiligen Anforderungsgebiet. Deshalb ist europakraft davon überzeugt, dass die Mitarbeiter und die von europakraft vermittelten Dienstleister für die Ausführung der vereinbarten Arbeitsvorgänge geeignet sind. Dies ist aber nicht als rechtliche Zusicherung zu verstehen. Zur Nachprüfung von Befähigungen oder sonstigen Papieren ist europakraft nicht verpflichtet. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Fachkräfte der in der Einzelbeauftragung festgelegten Anforderungen entsprechen (siehe dazu 2.1).

8.2 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Mitarbeiter von europakraft in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Auftraggebers unter dessen Weisung, Aufsicht, Leistungskontrolle usw. tätig werden, haftet europakraft insbesondere nicht für Schäden, die seine Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Personen oder Gegenstände durch die Mitarbeiter von europakraft während Ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber zu Schaden kommen, hat der Auftraggeber die europakraft von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

8.3 europakraft haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Fachkräfte im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Soweit die Fachkraft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftraggeber erscheint, haftet europakraft nur, wenn sie das Nichterscheinen zu vertreten hat. europakraft ist dann berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen. Die Haftung ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den unmittelbar vorhersehbaren eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung durch die europakraft gleich aus welche Grund ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

8.4 Die Höhe der Gesamthaftung der europakraft ist auf die Deckungssumme der abgeschlossenen Haftlichtversicherung bei der Gothaer Versicherung AG von EUR 3.000.000,- begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vorgenannten Deckungssumme / Sublimit. Der Nachweis wird dem Auftraggeber auf Verlangen herausgegeben.

9. Vorbeschäftigung, Höchstüberlassungsdauer, Branchenzugehörigkeit und Tarifverträge

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet die europakraft vor Überlassungsbeginn schriftlich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind.

9.2 Der Auftraggeber hat europakraft insbesondere vor Überlassungsbeginn schriftlich vollständig über sämtliche anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters in seinem Unternehmen oder bei einem mit ihm verbundenen Unternehmen gemäß § 18 AktG Auskunft zu erteilen. Insbesondere hat der Auftraggeber mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit seinem Unternehmen oder einem mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den vier Monaten vor Überlassungsbeginn bereits als Zeitarbeitnehmer an den Unternehmen überlassen worden ist.

9.3 Findet bei dem Auftraggeber ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind mittels Vorlage der Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen durch den Auftraggeber nachzuweisen.

9.4 Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer in seinem Betrieb der europakraft schriftlich zur Verfügung zu stellen.

9.5 Macht der Auftraggeber zu Punkt 9 keine oder unvollständige Angaben, hat europakraft das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge und der Auftraggeber haftet gegenüber europakraft für sämtliche Schäden, welche daraus resultieren.

10. Vermittlungsprovision

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und einem an ihn überlassenen europakraft Mitarbeiter wird aus der Überlassung eine Vermittlungsvergütung nach Vorgaben des RAHMENVERTRAGS Arbeitnehmerüberlassung fällig. Die Vermittlungsprovision ist in jeden Einzelfall fällig, unabhängig davon auf welcher Weise der Mitarbeiter die europakraft verlassen hat und zwar selbst dann, wenn der Mitarbeiter sich von europakraft kündigen lassen hat.

11. Equipment

11.1 Der Auftraggeber kann von europakraft neben den Fachkräften auftragsbezogenes Equipment (Werkzeuge, Maschinen, Schweißgeräte und sonstige Arbeitsmittel) anfordern. Nach Anforderung und Zusage erfolgt die Lieferung somit die Bereitstellung beim Auftraggeber bzw. auf dessen Auftragsorten.

11.2 Der Auftraggeber ist für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich, übernimmt die Haftung in vollen Umfang und trägt die Folgen, die sich aus einem Verlust, Beschädigung oder Schäden wegen unsachgemäßem Gebrauch bzw. unzureichende Pflege ergeben.

11.3 Nach Rückgabe wird das Equipment bei europakraft auf etwaige Abnutzungen und Schäden untersucht. Notwendige Austauschteile, Reparaturen und Verluste werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

12. Streik

Der Auftraggeber informiert die europakraft unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Auftraggeber von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Auftraggeber vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu. Die von europakraft vermittelten Dienstleister sind davon nicht betroffen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue, dem beabsichtigten Sinn und Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

13.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller Verträge zwischen den Vertragspartner bedürfen der Schriftform um wirksam zu werden.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.